FAQs
Fragen zum Studiengang
Berufsbegleitendes Studium
Der Studiengang mit einem Umfang von 60 ECTS ist so konzipiert, dass er innerhalb von vier Semestern berufsbegleitend studiert werden kann. Der Workload pro Semester ist mit 15 ECTS anzusetzen, was eine durch schnittliche Zeitinvestition von zwei Tagen pro Woche erfordert. Alle Veranstaltungen werden online angeboten. Die Lehrplanung wird bereits zwei Semester im Voraus auf unserer Homepage veröffentlicht. Die Lehrplanung finden Sie hier.
Wie ist das Studium aufgebaut?
Ein Drittel des Curriculums des Studiengangs wird in insgesamt vier Modulen umgesetzt und besteht aus Inhalten und Methoden der Lehr-Lernforschung, Medienbildungsforschung, Hochschulforschung, sowie der Wissenschaftsforschung.
Ein weiteres Drittel des Curriculums ermöglicht den Studierenden ein Projektstudium: Im Projekt-Modul führen die Studierenden ein Design-Based Research-Projekt zu einem selbst gewählten praktisch relevanten Problem durch.
Wichtiger Bestandteil des Projektstudiums ist das Wissenschaftscoaching in Form einer dialogorientierten wissenschaftlichen Beratung und Studienreflexion.
Den Rahmen um die vier thematischen Module und das Projektstudium bilden ein praktisch ausgerichteter Einstieg ins Studium mit dem Didaktik-Modul und die Masterarbeit mit Kolloquium am Ende des Studiums.
Das Didaktik-Modul zu Studienbeginn behandelt hochschul- und mediendidaktische Grundlagen; hier werden die Studiengangsteilnehmenden bei ihren unterschiedlichen Eingangsvoraussetzungen abgeholt.
Das Masterarbeits-Modul erfordert eine eigenständige wissenschaftliche Arbeit, begleitet durch ein Kolloquium.
Die folgende Tabelle zeigt den vorgesehenen Ablauf der Module an. Es handelt sich hier um eine Empfehlung.
An wen wende ich mich bei ungeklärten Fragen zum Studium?
Bei Fragen rund ums Studium wenden Sie sich bitte per E-Mail an mhe.hul@uni-hamburg.de. Die freundlichen Mitarbeiter*innen der Studiengangskoordination kümmern sich um Ihre Anliegen.
Kann ich für das Studium Bildungsurlaub beantragen?
Der Masterstudiengang Higher Education fällt nicht unter Bildungsurlaub, da es sich um einen konsekutiven Studiengang und keine Form der wissenschaftlichen Weiterbildung handelt; somit greift das Bildungsurlaubsgesetz nicht. Im Gegenzug fallen allerdings nur Studienbeiträge und keine hohen Gebühren an, wie in der Weiterbildung üblich.
Der MHE ist ein Online-Studiengang: Muss ich trotzdem den vollen Semesterbeitrag zahlen?
Wer nicht im HVV-Gebiet wohnt und auch nicht in Präsenz studiert, sollte eigentlich den Semesterbeitrag ohne das HVV-Ticket zahlen. Der MHE ist jedoch als Online-Studiengang an der Universität Hamburg als einer Präsenzuniversität ein Einzelfall, sodass es dafür keine formale Regelung gibt. Nach wie vor aber ist eine Rückerstattung des HVV-Anteils auf Antrag möglich, insbesondere natürlich, wenn Sie nicht im Einzugsgebiet wohnen. Wir sind derzeit im Gespräch mit dem Studierendenwerk und dem Campus Center, um Ihnen die Mühen einer Rückerstattung abzunehmen – auch für die Studierenden des MHE, die im Einzugsgebiet des HVV wohnen. Leider gibt es aber aktuell noch keine Ausnahme oder Sonderreglung.
Ich bin im Ausland krankenversichert: In welchem Fall und wie muss ich mich von der Versicherungspflicht befreien lassen?
Grundsätzlich gilt für Studierende in Deutschland die Pflicht zur Krankenversicherung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.
Studierende, die im Ausland versichert und unter 30 Jahre alt sind, erhalten bei diversen deutschen Krankenkassen via Online-Formular die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Sollten Sie über 30 Jahre alt sein, gilt für Sie keine Versicherungspflicht. Dennoch ist eine Meldung der Krankenkassen an die Uni über Ihren Versichertenstatus anzufordern - bitte treten Sie auch hiefür in Kontakt mit der Krankenkasse.
Wie kann ich mein Semesterticket zurückerstatten lassen?
Um das Semesterticket zurückerstatten zu lassen, muss der Onlineantrag vom Studierendenwerk Hamburg ausgefüllt.
Eine Antragsstellung hat vor Semesterbeginn zu erfolgen (31. März für das SoSe; 30. September für das WiSe. Vgl. Seite des STWHH)
Folgende Erstattungskriterien sind möglich:
- Gesundheitliche Gründe
Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist Ihnen aufgrund einer Erkrankung von mehr als drei Monaten Dauer oder Behinderung nicht möglich oder Sie sind anerkannte/r Schwerbehinderte/r. - Ortsabwesenheiten
Die HVV-Nutzung ist Ihnen nicht möglich, weil Sie sich im Antragssemester aus studienbezogenen Gründen (z. B.) Praktikum, Anfertigung einer Abschlussarbeit oder Auslandsstudium) mehr als drei Monate (während des inländischen Semesters) außerhalb des Bediengebiets des HVV aufenthalten. - Räumliche Gründe
Die HVV-Nutzung ist Ihnen aus räumlichen Gründen nicht zu zumutbaren Bedingungen möglich. Zum Beispiel:- Sie wohnen außerhalb des HVV-Bereichs, kommen mit der Deutschen Bahn AG oder vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmitteln zu Ihrem Studienort und benutzen die HVV nicht zusätzlich kostenpflichtig. In diesem Fällen sind Fahrtkosten in Höhe des Beitragsanteils des Semestertickets nachzuweisen (Zeitkarten, Bahncard/Einzelfahrschein aus dem Antragssemester).
- Sie wohnen in unmittelbarer Nähe der Ausbildungsstätte. Als Nahbereiche gilt eine Entfernung bis zu 2 km zwischen Wohn- und Studienort. Die Strecke wird mit Hilfe von Google Maps und ggf. der Falk-Website ermittelt.
- Sie wohnen im HVV-Randgebiet und benötigen bei Nutzung des HVV von der Wohnung zum Studienort nachweisbar regelmäßig mehr als zwei Stunden pro Strecke.
- Soziale Gründe
Wenn Sie nicht in der Nähe Ihrer Hochschule wohnen, ist davon auszugehen, dass Sie in Ihrer Finanzplanung Fahrtkosten berücksichtigen. Durch das preiswerte Semesterticket genießen Sie einen wirtschaftlichen Vorteil, weil vergleichbare Fahrscheine teurer sind. Eine Erstattung aufgrund der sozialen Lage ist daher vor allem dann anzuerkennen, wenn Sie glaubhaft machen, dass Sie Ihre gesamte Finanzplanung ohne Fahrtkosten angelegt haben, weil der Weg zur Hochschule mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt wird.
Ein Erstattungsanspruch ist ebenfalls anzuerkennen, wenn Sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) erhalten.
Eine andere Variante: Die Ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (Einkommen, Vermögen, Unterhaltszahlungen usw.) liegen nach Abzug der folgenden Kosten unterhalb des Sozialhilfe-Regelsatzes für Alleinstehende und Haushaltsvorstände in Hamburg:
- Wohnungskosten (Warmmiete zuzüglich Energiekosten)
- Kinderfreibeträge nach §23 (1) Satz 1 Nr. 3 BAföG
- Kranken- und Pflegeversicherung
Eine grundsätzliche Ermäßigung für Sie - trotz online-Studium - ist leider nicht möglich; die Beitrage setzen sich wie folgt zusammen:
Verwaltungskostenbeitrag der UHH,
Beitrag Studierendenwerk,
Beitrag AStA (Studierendenschaft, HVV-Umlage, Härtefallfond)
6a HmbHG (Verwaltungskostenbeitrag) erhebt die Beiträge „für die Verwaltungsdienstleistungen“ - diese (Bewerbung, Immatrikulation, Rückmeldung, Anträge zur Statusänderung) werden auch von ortsabwesenden Studierenden in vollem Umfang in Anspruch genommen.
Das Studierendenwerk schließt in seiner Beitragsordnung eine (anteilige) Erstattung aus.
Beitrag AStA:
Die Beitragsordnung des Asta stellt explizit auf die eingeschriebenen Studierenden als Beitragsschuldner für die Studierendenschaft ab.
Nicht die Studierenden selbst, sondern der AStA hat einen Vertrag mit dem HVV geschlossen, der den Studierenden Nutzungsrechte einräumt (Vertrag zu Gunsten Dritter) und die Beitragsordnung der Studierendenschaft verpflichtet sie im Gegenzug zur Kostenbeteiligung.
Die Härtefond-Richtlinie (Teil der Beitragsordnung) gibt vor, in welchen Fällen die Kosten des HVV-Tickets erstattet werden. Dies ist bei dauerhafter Ortsabwesenheit gegeben, allerdings derzeit nur auf individuellen Antrag beim Studierendenwerk möglich, d.h. auch hier kann keine pauschale Ermäßigung über die UHH erfolgen, sondern die Studierenden müssen die Erstattung beantragen.
Für MHE Studierende bedeutet das, dass Sie weiterhin über das Studierendenwerk jedes Semester die Rückerstattung beantragen müssen. Bitte beachten Sie hier weiterhin die dafür geltenden Fristen. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.uni-hamburg.de/campuscenter/studienorganisation/studienverlauf/beitraege-gebuehren/semesterbeitrag.html
Alle Erstattungsgründe müssen von Ihnen durch entsprechende Nachweise belegt werden. Es besteht die Möglichkeit, Ihrem Online-Antrag die Nachweise beizufügen oder sie nachträglich hochzuladen.
Für weitere Informationen klicken Sie hier.
Quelle: https://www.uni-hamburg.de/campuscenter/studienorganisation/studienverlauf/beitraege-gebuehren/semesterbeitrag/semesterticket.html